Möglichkeiten der Unterstützung
Zustiftungen und Spenden
Nach dem ausdrücklichen Willen der Stifterin, Frau Hannelore Schambach, kann das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen erhöht werden. Zustiftungen werden in das Vermögen der Stiftung geleistet und bleiben im Wert erhalten, weil nur die Vermögenserträge für die Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden dürfen. Eine Zustiftung ist somit besonders geeignet, einen geschaffenen Wert zu perpetuieren. Mit einer Zustiftung, die auch in Form eines Erbes oder eines Vermächtnisses erfolgen kann, können Sie dazu beitragen, dass die Familie Schambach-Stiftung langfristig ihre Ziele verfolgen kann.
Die Stiftung ist vom Finanzamt Frankfurt am Main als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt. Entsprechend fällt für alle Zuwendungen an die Stiftung keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Dasselbe gilt für Spenden. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen. Wenn Sie dies wünschen, teilen Sie uns bitte dazu Ihre Anschrift mit. Bei Spenden bis 300 Euro wird in der Regel der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts anerkannt.
Für wertmäßig besonders bedeutsame Zustiftungen besteht die Möglichkeit, dass für sie ein sog. „Stiftungsfonds“ innerhalb der Familie Schambach-Stiftung eingerichtet wird. Mit den Erträgen des Fonds, der auch nach dem Namen des Zustifters benannt werden kann, kann bspw. ein dem Zustiftenden am Herzen liegender Zweck oder auch eine bestimmte Einrichtung oder ein besonderes Projekt exklusiv und dauerhaft gefördert werden. Auch kann die Familie Schambach-Stiftung die Stellung als Treuhänderin einer unselbständigen Stiftung übernehmen.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen
Spenden können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Ziff. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Für Zustiftungen gewährt das Einkommensteuergesetz einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro (§ 10b Abs. 1a EStG).
Für alle Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Stiftung fallen keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG).
Erbschaften
Zuwendungen können auch durch letztwillige Verfügungen erfolgen. Naturgemäß fällt es den meisten Menschen schwer, sich mit der eigenen Endlichkeit zu beschäftigen. Dabei kann es helfen, wenn man mit dem Gefühl, mit seinem Nachlass Gutes zu tun und Werte zu schaffen, die bleiben, an die eigene Nachfolgeplanung herangeht.
Wie jede natürliche oder juristische Person kann auch die Familie Schambach-Stiftung zum Erben in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. In diesem Fall wird die Stiftung Rechtsnachfolger und tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Ein Testament kann man nach deutschem Recht vor einem Notar oder eigenhändig errichten. Im letzteren Fall ist das gesamte Testament eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Sehr empfehlenswert ist die Angabe des Errichtungsortes und des Datums der Errichtung. Ehegatten können zudem ein Testament gemeinsam errichten, indem ein Ehegatte das Testament schreibt und unterschreibt und der andere ebenfalls unterschreibt.
Möchte man einzelne Gegenstände oder einen bestimmten Betrag zuwenden, bietet sich hierfür ein Vermächtnis an. Auch dieses muss in einem Testament angeordnet werden.