Im Sinne der Stifterin Hannelore Schambach unterstützt die Familie Schambach-Stiftung gemäß ihrer Satzung palliative Einrichtungen in Frankfurt am Main und Umgebung sowie Institutionen (z.B. Hochschulen und Universitäten), die auf dem Gebiet der Palliativmedizin forschen. Die Unterstützung geschieht vor allem in der Weise, dass die Stiftung den palliativen Einrichtungen sowie Forschungseinrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, zugunsten der Patientenbetreuung bzw. zur Durchführung ausgewählter Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Palliativmedizin.
§ 2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugend- und Altenhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
3. Die Stiftung ist eine Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO und stellt ihre Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nämlich palliativen Einrichtungen und Institutionen in Frankfurt am Main und Umgebung und Einrichtungen und Institutionen, die nach weitergehenden palliativen Möglichkeiten forschen, für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung. Handelt es sich um eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts, muss diese selbst steuerbegünstigt sein.
4. Die Zweckverwirklichung kann je nach Verfügbarkeit der Mittel wahlweise nur in einem der genannten Bereiche erfolgen, es können aber auch mehrere Gebiete in gleicher oder unterschiedlicher Höhe gefördert werden.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifterin, ihre Angehörigen sowie die Organmitglieder erhalten, vorbehaltlich § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 dieser Satzung, keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Die Antragsstellung umfasst zwei Schritte:
1. Formulierung der Projektidee
2. Stellung des konkreten Antrags
Schritt 1:
Die Projektidee kann formlos vorgestellt werden. Folgende Angaben sind erforderlich:
Der Vorstand der Stiftung wird sich nach Prüfung der Projektidee beim Antragsteller melden und ggf. um Übersendung des konkreten Projektantrags bitten.
Schritt 2:
Der Projektantrag soll folgende Angaben enthalten:
Bei wissenschaftlichen Projekten zusätzlich erforderlich:
Es können Personal- und Sachmittel beantragt werden. Eine finanzielle Förderung der eigenen Stelle, z.B. in Form eines Stipendiums, kann nicht beantragt werden.
Ablauf:
Projektidee und Projektantrag können jeweils digital eingereicht werden bei: Familie@Schambach-Stiftung.de
Der Vorstand ist bemüht, zeitnah dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung zukommen zu lassen und bittet darum von Rückfragen vor Ablauf von 3 Wochen abzusehen. Der Vorstand behält sich vor, auf gänzlich ungeeignete Projektideen und -anträge nicht zu reagieren.
Es gelten die Bewilligungsbedingungen und die Datenschutzerklärung der Familie Schambach-Stiftung.
Sollten Sie einen Antrag auf Unterstützung eines Forschungsvorhabens auf dem Gebiet der Palliativmedizin stellen wollen, finden Sie hier die Bedingungen, die Sie erfüllen müssen und die einer potenziellen Förderung zugrunde gelegt werden.
Sie betreiben im Rhein-Main-Gebiet eine Einrichtung, in der Palliativpatienten (direkt oder indirekt) betreut, behandelt und/oder gepflegt werden und benötigen Mittel für diese Tätigkeit, dann können Sie hier die Bedingungen, die Sie erfüllen müssen um eine entsprechende Förderung zu erhalten.
Eine Übersicht über die von uns bisher geförderten Projekten finden Sie hier: Projekte